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BFH Urteil v. - II R 32/89

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Eigentümerin eines ca. 62 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den sie im Jahre 1974 eingestellt hat. Danach hat die Klägerin die Ländereien einschließlich der Stallungen mit Ausnahme des Wohnhauses an den Landwirt A verpachtet. Dieser hatte eigene landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hofstelle und unterhielt in den auf den Pachtflächen gelegenen Ställen eine Putenmast. Im Jahre 1976 gab der Pächter A ca. 26 ha der Pachtflächen an die Klägerin zurück. Diese Flächen verpachtete sie - zunächst für 10 Jahre - ab 1. Januar 1976 an B. Gegenstand der Verpachtung war auch ein im Jahre 1976 erbauter Schweinestall. Hierin betrieb der Pächter, der keine eigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen und keine eigenen Gebäude besaß, eine Schweinemast, aus der er pro Wirtschaftsjahr ca. 1600 Schweine verkaufte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 584
BFH/NV 1993 S. 584 Nr. 10
DAAAB-33758

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