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BFH Urteil v. - VIII R 26/91

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist neben ihrem Prozeßbevollmächtigten Erbin nach ihrer im November 1987 verstorbenen Schwester . . . (Erblasserin). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt X - FA -) erließ am 22.Januar 1990 einen die Einkünfte der Erblasserin im Streitjahr 1987 betreffenden Einkommensteuerbescheid, den er mit der üblichen Rechtsmittelbelehrung an die Miterben richtete. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 1990 Einspruch ein. Das an das zutreffend bezeichnete FA unter Angabe der Steuernummer der Erblasserin gerichtete Einspruchsschreiben ist am 19. Februar 1990, einem Montag, beim FA Y eingegangen. Das FA Y leitete das Einspruchsschreiben am 28. Februar 1990 (Aschermittwoch) mit dem Postwagen der Oberfinanzdirektion (OFD), der das FA montags und mittwochs anfährt, an das FA weiter; am 26. Februar 1990 (Rosenmontag) war diese Postbeförderung entfallen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 219
BFH/NV 1993 S. 219 Nr. 4
LAAAB-33310

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