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BFH Beschluss v. - VIII B 59/91

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, haben in dem von ihnen angestrengten Klageverfahren wegen der Einkommensteuer 1982 mit Schriftsatz vom 2. März 1991 drei von ihnen benannte Berufsrichter des . . .Senats des Finanzgerichts (FG) als befangen abgelehnt, nachdem dieser Senat in einem Parallelverfahren den Antrag der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1982 wiederholt abgelehnt hatte. Das FG hatte zunächst mit Beschluß vom 6.August 1990 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unzulässig zurückgewiesen, da der mit dem Antrag angegriffene Einkommensteuerbescheid durch wiederholte Änderungsbescheide, zuletzt vom 3. Mai 1990, ersetzt worden sei, den die Kläger jedoch nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hätten. Auch die daraufhin von den Klägern beantragte Änderung des Beschlusses gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lehnte das FG mit Beschluß vom 6.Februar 1991 ab, ohne die Beschwerde hiergegen zuzulassen. Denn es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuer-Änderungsbescheids. Dieser sei gemäß § 155 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) durch Zustellung eines Bescheids wirksam bekanntgegeben worden; dem von den Klägern genannten Urteil des FG München vom 1. August 1989 12 K 3451/89 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 46) habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, im übrigen träfen die Schlußfolgerungen der Kläger aus diesem Urteil nicht zu. Mit ihrem Ablehnungsgesuch machten die Kläger geltend, daß aufgrund dieser Beschlüsse des FG die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den hieran beteiligten Richtern bestehe. Das FG habe nämlich vor Erlaß des Beschlusses vom 6.August 1990 seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 68 FGO nicht genügt. Auch die Begründung des Beschlusses vom 6.Februar 1991 sei eindeutig falsch und weiche von dem Urteil in EFG 1990, 46 ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 112
BFH/NV 1993 S. 112 Nr. 2
LAAAB-33294

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