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BFH Beschluss v. - V B 90/91

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 13 v.H. über die Lieferung von . . ., ohne daß die berechneten Lieferungen an sie ausgeführt wurden. Sie selbst erstellte Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer von 7 v.H. über die Weiterlieferung der Waren, führte jedoch die Lieferungen an die Empfänger der Rechnungen ebenfalls nicht aus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) nahm die Klägerin gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG 1980) wegen der in ihren Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer in Anspruch. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 334
BFH/NV 1993 S. 334 Nr. 5
SAAAB-33205

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