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BFH Urteil v. - IV R 22/91

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betrieb in den Streitjahren einen Reiterhof mit Reithalle und durchschnittlich drei eigenen Pferden und Pensionspferden; dazu gehörte ein Hotel mit Gaststätte. Bis zum 30. September 1979 hatte die Klägerin einen Reitlehrer angestellt, der danach für die Klägerin selbständig tätig war. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren sowohl aus dem Hotel- und Gaststättenbetrieb als auch aus dem Reiterhof nur Verluste.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 655
BFH/NV 1992 S. 655 Nr. 10
SAAAB-33069

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