SGB II § 34b

Kapitel 3: Leistungen

Abschnitt 2: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 4: Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen [1]

(1) 1Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. 2Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. 3§ 34c ist entsprechend anwendbar.

(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.

(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.

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UAAAE-12896

1Anm. d. Red.: § 34b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1824) mit Wirkung v. 1. 8. 2016.