Kapitel 3: Leistungen
Abschnitt 2: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 4: Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 30 Berechtigte Selbsthilfe [1]
1Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
2War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.
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UAAAE-12896
1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1167) mit Wirkung v. 1. 8. 2013.