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BFH Beschluss v. - V S 4/90

Das Finanzgericht (FG) wies mit dem angefochtenen Urteil die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen die Inanspruchnahme aus § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 insoweit als unbegründet ab, als der Kläger Geschäftsbriefbögen mit seiner Unterschrift und seinem Stempelaufdruck einem Dritten zur Verfügung stellte, die dieser mit gesondertem Steuerausweis als Rechnungen zur Inanspruchnahme von Vorsteuerabzug verwendete. Der Kläger war nicht Unternehmer und hatte auch keine Leistungen an den Dritten ausgeführt. Nach Auffassung des FG war der Kläger als Aussteller der Rechnungen anzusehen. Zum Einwand des Klägers, er habe sich bei Aushändigung der Papiere an den Dritten die Zustimmung zur Vervollständigung dieser Bögen zu Rechnungen (zur Erschleichung des Vorsteuerabzugs) vorbehalten, führte das FG zum einen aus, es habe erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung. Zum anderen legte das Gericht dar, zur abschließenden Klärung dieser Frage könne auf die Vernehmung des Dritten als Zeugen verzichtet werden, weil derjenige, der ein "Blankoabrechnungspapier" dem Adressaten übergebe, als Aussteller des vervollständigten Abrechnungspapiers auch dann anzusehen sei, wenn er zwar die endgültige Zustimmung zur Erstellung des Papiers nicht erteilt habe, er nach den Umständen des Falles aber nicht ernsthaft damit rechnen könne, daß der Adressat sich um das Vorliegen der Zustimmung kümmern werde. So sei aber der Streitfall gelegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 210
BFH/NV 1992 S. 210 Nr. 3
EAAAB-32670

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