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BFH Beschluss v. - VII B 221/90

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) klagte vor dem Landgericht (LG) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Beklagte) u. a. wegen Gebühren für eine Tätigkeit des Klägers als Prozeßbevollmächtigter in einem finanzgerichtlichen Verfahren. Das LG erklärte durch Beschluß hinsichtlich dieser Gebührenklage den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies die Sache "auf Antrag des Klägers im erklärten Einverständnis der Beklagten an das zuständige Finanzgericht". Durch Beschluß des Finanzgerichts (FG) wurde die Sache an das LG zurückverwiesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 619
BFH/NV 1991 S. 619 Nr. 9
OAAAB-32470

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