Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Das beklagte Finanzamt (FA) nahm den Antragsteller und den anderen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wegen angemeldeter, aber nicht abgeführter Lohnsteuer und Kirchensteuer für den Zeitraum . . . als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Haftungsbescheid gegen den Mitgesellschafter und -geschäftsführer wurde im Einspruchsverfahren wieder aufgehoben, weil dieser ausschließlich für den technischen Bereich des Unternehmens verantwortlich gewesen war. Der Antragsteller hat nach im wesentlichen erfolglosem Einspruch gegen den gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid Klage erhoben, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat. Sein Antrag, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, hatte nur hinsichtlich der mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Säumniszuschläge Erfolg. Das FG führte im übrigen aus:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 575 BFH/NV 1992 S. 575 Nr. 9 VAAAB-32446
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