Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Änderung des Umsatzsteueränderungsbescheids für 1982 vom 17. April 1984 in der Form der Einspruchsentscheidung und Festsetzung der Umsatzsteuer auf ./. . . . DM, hilfsweise Aufhebung der vorgenannten Verwaltungsakte beantragt hatte, ab. Es hielt die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und begründete seine Entscheidung in der Sache entsprechend den Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Aussetzung der Vollziehung des bezeichneten Umsatzsteuerbescheides in dem Beschluß vom 23. Februar 1989 V B 60/88 (BFHE 155, 503, BStBl II 1989, 396).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 277 BFH/NV 1992 S. 277 Nr. 4 JAAAB-32382
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