Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1979 vier Eigentumswohnungen. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1979 und 1980 kürzte er zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Anschaffungskosten der Wohnungen um den Anteil für Grund und Boden in Höhe von 15 v. H. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß. Die Steuerbescheide ergingen nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig. Sie enthielten Anlagen mit dem Hinweis: "Die Steuerfestsetzung ist nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung."
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 506 BFH/NV 1991 S. 506 Nr. 8 BAAAB-32363
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