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BFH Beschluss v. - IV B 30/90

Gegenstand des beim Finanzgericht (FG) unter dem Az. . . . anhängigen Hauptverfahrens ist im wesentlichen die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger oder dem Zeugen und Beschwerdeführer (Zeuge) für die Streitjahre Umsätze und Gewinne aus einer vom Kläger im Jahre 1981 erworbenen Rechtsanwaltspraxis zuzurechnen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 391
BFH/NV 1992 S. 391 Nr. 6
WAAAB-32317

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