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BFH Urteil v. - II R 44/87

Die Klägerin wurde am 9. Januar 1980 von der A-GmbH als Komplementärin ohne Einlage und der B-Bank als Kommanditistin mit einer Einlage von 20 000 DM gegründet. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 2. März 1980 war Gesellschaftszweck der Erwerb und die Verwaltung eines Wohn- und Geschäftshauses sowie der Erwerb, der Betrieb und die Verwaltung eines Parkhauses und sämtliche zugehörigen Geschäfte. Am 22. Dezember 1980 stand der Bank ein Anteil von 99 v. H. am Vermögen der KG zu. Durch Vereinbarung vom 2. April 1981 wurde die Firma der Klägerin in X-GmbH & Co. KG geändert. Die Kommanditeinlage der Bank wurde von 20 000 DM auf 1200 DM herabgesetzt, die bisherige Komplementärin trat aus der Gesellschaft aus, die X-GmbH trat als Komplementärin in die Gesellschaft ein. Dem entsprachen die Anmeldung zum Handelsregister vom 2. April 1981, eine notarielle Bestätigung vom 18. Dezember 1981 sowie ein weiterer - den am 2. April 1981 vereinbarten Kommanditgesellschaftsvertrag bestätigender - notarieller Kommanditgesellschaftsvertrag vom 18. Dezember 1981. Danach waren persönlich haftender Gesellschafter Herr X mit einer Einlage von 18 600 DM und die X-GmbH mit einer Einlage von 200 DM, Kommanditistin war die Veräußerin mit einer Einlage von 1200 DM. Die Kapitalkonten wurden in Höhe der bedungenen Einlagen als Festkonten geführt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 132
BFH/NV 1992 S. 132 Nr. 2
GAAAB-32250

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