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BFH Beschluss v. - III B 83/91

Die Einspruchsführerin, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) hatte im Streitjahr (1989) ein zu versteuerndes Einkommen von 6568 DM. Von der Einkommensteuer in Höhe von 392 DM, die sich nach der auf die Antragstellerin anwendbaren Grundtabelle ergab, zog der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) die Berlinermäßigung von 118 DM ab und setzte die Einkommensteuer für die Antragstellerin auf 274 DM fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 246
BFH/NV 1992 S. 246 Nr. 4
CAAAB-32179

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