Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war gemeinsam mit G Geschäftsführer einer GmbH, die inzwischen nach Einstellung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse im Handelsregister gelöscht worden ist. Die GmbH sollte grundsätzlich durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden. Dem Kläger war aber durch Gesellschafterbeschluß Alleinvertretungsbefugnis erteilt worden. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat den Kläger wegen angemeldeter, aber nicht abgeführter Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer der GmbH sowie wegen Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer als Haftungsschuldner gemäß § 69 i. V. m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch genommen. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid blieb erfolglos.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 641 BFH/NV 1991 S. 641 Nr. 10 HAAAB-31953
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