Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Er beantragte . . ., über das Vermögen dieser Gesellschaft das Konkursverfahren zu eröffnen. Das zuständige Amtsgericht lehnte den Konkursantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab; die GmbH wurde daraufhin aufgelöst. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm den Kläger nach vorheriger Anhörung . . . wegen rückständiger Lohnsteuer der GmbH für den Zeitraum . . . sowie wegen Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlägen zur Lohnsteuer gemäß §§ 34, 69, 191 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch. Der ohne Begründung eigelegte Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 283 BFH/NV 1991 S. 283 Nr. 5 GAAAB-31949
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