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BFH Urteil v. - VIII R 223/85

Am 30. September 1981 veräußerte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ein Grundstück in . . . Das Grundstück war mit einem Haus bebaut, das die Klägerin zuletzt selbst bewohnte. Nach dem Kaufvertrag sollte der Kaufpreis bis zum 20. Dezember 1981 beim Notar hinterlegt werden; damit sollten Besitz, Nutzung, Gefahr und Lasten auf die Erwerberin übergehen. Die Klägerin sollte das Haus bis zum 31. Dezember 1981 räumen, was sie auch tat. Die Erwerberin hinterlegte vertragsgemäß den Kaufpreis und zog am 2. Januar 1982 ein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 294
XAAAB-31871

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