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BFH Urteil v. - VIII R 101/87

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die Klägerin erzielte bis zum 31. Juli 1977 u. a. Vermietungseinkünfte aus einer Eigentumswohnung, zu deren Anschaffung sie ein Bausparkassendarlehen aufgenommen hatte. Zum 1. August 1977 veräußerte sie die Wohnung und legte den Erlös auf einem Sparkonto festverzinslich an. Das Bausparkassendarlehen, das sich beim Verkauf noch auf ca. . . . DM belief, wurde nicht getilgt. Die für das verbliebene Bausparkassendarlehen in der Zeit nach der Veräußerung bis zum Ende des Streitjahrs angefallenen Schuldzinsen setzten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 734
BFH/NV 1991 S. 734 Nr. 11
JAAAB-31854

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