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BFH Beschluss v. - VII B 157/90

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein Lohnsteuerhilfeverein, beantragte bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (der zuständigen Oberfinanzdirektion - OFD -) die Eintragung des W als Leiter seiner neu eröffneten Beratungsstelle in B in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine. Nach den Feststellungen der OFD war W mehrere Jahre beim Finanzamt (FA) auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens tätig gewesen, so daß er die fachlichen Voraussetzungen eines Beratungsstellenleiters erfüllt. Das Dienstverhältnis mit ihm wurde jedoch beendet, nachdem sich herausgestellt hatte, daß W in zahlreichen Fällen Anträge auf Lohnsteuer-Jahresausgleich anderer Steuerpflichtiger gefertigt und diese als Mitarbeiter des FA zum großen Teil selbst bearbeitet hatte. Hierbei war es zu Manipulationen der Besteuerungsgrundlagen gekommen, die zu überhöhten Erstattungsbeträgen führten; . . . Als Gegenleistung für die Manipulationen und Fälschungen hatte W von seinen Auftraggebern Spirituosen oder Geldgeschenke erhalten. Er wurde als Beamter des mittleren Dienstes entlassen. Die OFD lehnte die Eintragung des W als Beratungsstellenleiter ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 708
BFH/NV 1991 S. 708 Nr. 10
VAAAB-31795

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