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BFH Beschluss v. - IX B 224/88

Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ". . ." (GbR). Diese ist mit Vertrag vom . . . 1984 gegründet worden. Sie erwarb mit Vertrag vom 1. Dezember 1984 das mit einem Mietwohnhaus bebaute Grundstück . . . zu einem Kaufpreis von . . . DM. Nach Übergang von Nutzen und Lasten zum 1. Januar 1985 wurde das Haus modernisiert. Die Schlußabnahme erfolgte am 2. Mai 1986. Zuvor hatte die Antragstellerin zu 1 mit Vereinbarungen vom 2. Januar 1986 bzw. 20. Februar 1986 von den Antragstellern zu 2 und 5 Gesellschaftsanteile von 8 v. H. bzw. 9 v. H. übernommen. Als Gegenleistung hatte sie sich außer zur Übernahme von zur Finanzierung des Ankaufs und des Bauvorhabens eingegangenen Verbindlichkeiten der Antragsteller zu 2 und 5 zur Zahlung eines Betrages von . . . DM bzw. . . . DM verpflichtet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 240
BFH/NV 1991 S. 240 Nr. 4
JAAAB-31679

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