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BFH Urteil v. - IV R 57/89

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), beschäftigt sich mit dem Ankauf und der Verwertung von Grundvermögen. Gesellschafter sind E und W. Die Klägerin gab keine Steuererklärungen ab. Im August 1984 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) eine auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Prüfungsanordnung, die sich an die GbR E und W, zu Händen von W richtete; die Prüfungsanordnung enthielt keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung. Die Prüfung sollte sich auf die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte und der Gewerbesteuer für 1980 bis 1982 erstrecken. Das FA kündigte die Prüfung gegenüber W telefonisch an, der auf die Bekanntgabe der Anordnung vor Prüfungsbeginn verzichtete. Die Prüfung begann im September 1984. Bei Prüfungsbeginn überreichte der Betriebsprüfer die Prüfungsanordnung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 716
BFH/NV 1991 S. 716 Nr. 11
DAAAB-31655

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