Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann für die Streitjahre 1970 und 1971 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, betreibt unter der Firmenbezeichnung " . . ." als Einzelunternehmer in A einen Einzel- und Großhandel mit . . . Den Gewinn hieraus ermittelt sie nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Ehemann (B.), mit dem die Klägerin seit 1968 verheiratet war und im Güterstand der Gütertrennung lebte, war vom 1. August 1968 an im Geschäft seiner Ehefrau als kaufmännischer Angestellter mit eingeschränkter Bankvollmacht beschäftigt. Zu dieser Tätigkeit hat das Finanzgericht (FG) im einzelnen folgendes festgestellt:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 553 BFH/NV 1990 S. 553 Nr. 9 DAAAB-31399
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