Die Klägerin und Beschwerdeführerin - Klägerin - wendet sich gegen die Erweiterung einer Prüfungsanordnung durch den Beklagten und Beschwerdegegner - Hauptzollamt (HZA) -, durch die als "weitere" Prüfungsstelle die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk . . . benannt und der Prüfungszeitraum ausgedehnt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den im Aussetzungsverfahren ergangenen Beschluß des Senats vom 14. Juni 1988 VII B 25/88 (BFH / NV 1989, 76) Bezug genommen. Das Finanzgericht - FG - wies die Anfechtungsklage unter Hinweis auf den vorbezeichneten Beschluß ab. Es führte zusätzlich u. a. aus, entgegen der Meinung der Klägerin habe es für die Mitwirkung der Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk . . . bei der Außenprüfung durch das HZA keiner Rechtsverordnung bedurft: im Streitfall gehe es nur um die (zu bejahende) Frage, ob das HZA sich bei einer von ihm angeordneten und durchgeführten Außenprüfung in zollwertrechtlicher Hinsicht der Mitwirkung der Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk . . . habe bedienen dürfen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 280 BFH/NV 1990 S. 280 Nr. 5 PAAAB-31116
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