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BFH Urteil v. - VI R 40/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Tankstellenbaumonteur bei einer Firma in A. Er machte für das Streitjahr 1977 für 208 Tage Verpflegungsmehraufwendungen wegen Dienstreisen zu den jeweiligen Montagestellen geltend. Er gab an, an 63 Tagen zwischen 7 bis 10 Stunden, an 72 Tagen 10 bis 12 Stunden und an 73 Tagen über 12 Stunden unterwegs gewesen zu sein. Hierfür begehrte er in seiner Einkommensteuererklärung für 1977 den Ansatz folgender Pauschbeträge:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 221
BFH/NV 1989 S. 221 Nr. 4
PAAAB-30507

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