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BFH Urteil v. - VII R 47/85

Mit Vertrag vom 31. Dezember 1982 erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte von einem Möbelkaufmann ein teilweise bebautes Grundstück in B. Der Kaufpreis betrug 3 009 000 DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer (391 170 DM). Die Umsatzsteuer aus dem Veräußerungsvorgang hat der Veräußerer nicht an das FA abgeführt. Er ist zahlungsunfähig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 1
BFH/NV 1988 S. 1 Nr. 1
YAAAB-30394

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