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BFH Urteil v. - VIII R 359/83

Der 1965 verstorbene Vater der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 2 bis 7 betrieb bis 1949 den Güternah- und Fernverkehr sowie eine Spedition als Einzelunternehmen. 1949 wurde das Unternehmen in eine KG umgewandelt mit dem Vater als Komplementär und den Klägern zu 2 und 4 als Kommanditisten. Nach dem Tod des Vaters schlossen dessen inzwischen ebenfalls verstorbene Ehefrau und die Kläger zu 2 und 4 im Kalenderjahr 1966 einen Gesellschaftsvertrag. Nach § 6 dieses Vertrages sollte im Falle des Todes der Kläger zu 2 oder 4 einer ihrer Brüder als Kommanditist in das Unternehmen aufgenommen werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 572
BFH/NV 1989 S. 572 Nr. 9
UAAAB-30258

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