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BFH Beschluss v. - VIII B 207/86

Der Antragsteller kaufte 1979 für 500 000 DM eine Yachtschule. Nachdem er in den folgenden Jahren nur Verluste erzielt hatte, verkaufte er die Yachtschule 1983 für 50 000 DM. Das Finanzamt (- FA -) bewertete den Yachtschulbetrieb als "Liebhaberei". Es erließ deshalb für die Streitjahre (1981 bis 1983) negative Feststellungsbescheide. Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch und beantragte beim Finanzgericht (FG) im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), das FA anzuweisen, vorläufig Verluste festzustellen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 435
BFH/NV 1990 S. 435 Nr. 7
XAAAB-30189

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