Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Antin.) führte im Streitzeitraum (1981 bis 1983, Juli 1984) überwiegend als Nachunternehmerin Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten im Industrieanlagenbau aus. Im Jahre 1983 war sie in dieser Weise u. a. für die Firma . . . (KG) auf Baustellen im Ausland tätig. Grundlage der Tätigkeit waren zwischen ihr und der KG abgeschlossene schriftliche "Montageverträge", in denen die zu verrichtenden Arbeiten lediglich in allgemeiner Art bezeichnet (z. B. "Demontage und Montage von . . . anlagen") und regelmäßig Stundenverrechnungssätze vorgesehen waren; zum Teil sollten die Abrechnungen auf der Basis gegengezeichneter Stundennachweise vorgenommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 403 BFH/NV 1989 S. 403 Nr. 6 TAAAB-30001
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