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BFH Beschluss v. - IV S 5/86

Die im Jahre 1908 geborene Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) veräußerte im Jahre 1977 ihren zuletzt an ihren Sohn verpachteten Gärtnereibetrieb. Den Veräußerungserlös in Höhe von 403 384 DM verwendete sie mit Ausnahme eines Teilbetrages von rd. 22 000 DM zur Tilgung von Verbindlichkeiten ihres Sohnes. Aus dem Veräußerungsvorgang ergab sich für die Klägerin letztlich nach dem unanfechtbar gewordenen Einkommensteueränderungsbescheid 1977 vom 30. Oktober 1980 eine Einkommensteuerschuld in Höhe von 36 318 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 411
BFH/NV 1989 S. 411 Nr. 7
DAAAB-29851

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