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BFH Urteil v. - I R 153/83

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 1973 bis 1977 einen Schuheinzelhandel in A. Ende 1972 erwarb sie das Schuhhaus "K" in B und führte es unter Beibehaltung des Firmennamens als Zweigniederlassung ihres Schuheinzelhandels in A. fort. Als Kaufpreis zahlte sie u. a. eine Leibrente.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 326
BFH/NV 1988 S. 326 Nr. 5
AAAAB-29625

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