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BFH Urteil v. - I R 51/90 BStBl 1992 II S. 919

Gesetze: GewStG 1984 § 8 Nrn. 2 und 8

Hinzuzurechnen sind gem. § 8 Nr. 2 GewStG nur die Renten und dauernden Lasten, die mit dem Erwerb des Betriebs oder eines Anteils an dem Betrieb wirtschaftlich zusammenhängen, dessen Gewerbeertrag zu ermitteln ist

Leitsatz

Hinzuzurechnen sind gemäß § 8 Nr. 2 GewStG nur die Renten und dauernden Lasten, die mit dem Erwerb des Betriebs oder eines Anteils an dem Betrieb wirtschaftlich zusammenhängen, dessen Gewerbeertrag zu ermitteln ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 919
BFH/NV 1992 S. 75 Nr. 11
DAAAA-94288

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