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BFH Urteil v. - II R 175/82

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloß am 3. Juni 1975 mit seinem 1973 geborenen Sohn einen notariell beurkundeten Vertrag, nach dessen Wortlaut er seinem Sohn ein mit . . . Wohnungen bebautes Grundstück schenkte. In dem Vertrag heißt es u. a., in dem Grundbuch des Grundstückes seien in Abteilung III unter Nr. 2 eine Grundschuld von . . . DM für die X-Bank (Bewilligung vom 12. März 1974/14. Mai 1974) und unter Nr. 3 eine Grundschuld über . . . DM für die Bausparkasse Y (Bewilligung vom 12. März 1974/14. Mai 1974) eingetragen. Die Belastung III/2 sei nicht valutiert. Die persönliche Verpflichtung des Erwerbers gegenüber der Gläubigerin aus der Belastung III/3 sei ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 568
BFH/NV 1988 S. 568 Nr. 9
AAAAB-29544

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