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BFH Urteil v. - II R 16/85

Am 1. Januar 1981 waren die Kl. je zur Hälfte Miteigentümer zweier nebeneinander liegender Grundstücke. Das Grundstück M-Straße 9 (= Grundstück 1) gehörte dem Kl. zu 1 schon seit dem Jahre 1962; die Klin. zu 2 ist seit dem Jahre 1971 Miteigentümerin. Ein auf diesem Grundstück im Dezember 1964 bezugsfertig gewordenes Gebäude enthielt eine Hauptwohnung im Erdgeschoß und eine Einliegerwohnung mit mehr als 80 qm im Dachgeschoß, welche zumindest bis zum 1. Januar 1981 fremdvermietet war. Das Nachbargrundstück M-Straße 9 a (= Grundstück 2) erwarben die Kl. im März 1971. Auf diesem errichteten sie ein bautechnisch mit dem vorhandenen Baukörper verbundenes Wohngebäude.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 698
BFH/NV 1988 S. 698 Nr. 11
VAAAB-29537

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