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BFH Urteil v. - V R 101/79

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Erbin nach ihrem Ehemann. Dieser hatte eine Gastwirtschaft betrieben. Seine Umsätze hatte er nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 versteuert und dabei mit Genehmigung des Finanzamts (FA) die Umsatzsteuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Mit Wirkung zum . . . 1973 veräußerte der Erblasser die Gastwirtschaft (Grundstück und Inventar), wobei die Zahlung einer monatlichen Leibrente auf die Lebenszeit des zuletzt versterbenden Ehegatten vereinbart wurde; hieraus sollte ein Betrag von . . . auf das Inventar entfallen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 771
QAAAB-29222

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