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BFH Urteil v. - VIII R 171/83

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Verwalter über den Nachlaß des im Dezember 1974 verstorbenen Z. Dieser war geschäftsführender Gesellschafter der X-GmbH (GmbH). Im Jahr 1967 fand bei der GmbH eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, daß für 1962 und 1963 im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an Z in Höhe von . . . DM und . . . DM vorlägen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erließ daraufhin gegen Z am 14. Juli 1967 geänderte Einkommensteuerbescheide für 1962 und 1963. Das FA erhöhte darin die Einkünfte aus Kapitalvermögen um verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von . . . DM (1962) und in Höhe von . . . DM (1963). Gegen diese Bescheide legte Z durch seinen damaligen steuerlichen Vertreter fristgerecht Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Das FA gab dem Antrag statt und setzte die angefochtenen Bescheide in Höhe der streitigen Beträge aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 679
GAAAB-29046

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