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BFH Beschluss v. - VIII B 30/86

Der Antragsteller, Beschwerdegegner und Anschlußbeschwerdeführer (Antragsteller) war bis Ende des Jahres 1982 selbständig tätig. Im Jahre 1978 erwarb er im ausländischen Staat A ein bebautes Grundstück. Dieses wurde nach dem Einsturz des Gebäudes im Jahre 1979 mit einem Verkaufsstand bebaut. Im Jahre 1980 wurden die restlichen Gebäudeteile sowie der Verkaufsstand abgerissen, um ein Gebäude für Bürozwecke zu errichten. Das Gebäude wurde offenbar in den Jahren 1980 bis 1982 zu wesentlichen Teilen errichtet. Der Antragsteller trägt vor, sich im Jahre 1982 entschlossen zu haben, das noch nicht fertiggestellte Gebäude als Hotel auszubauen, weil er aufgrund der wirtschaftlichen Lage einen erheblichen Leerstand der Büroflächen befürchtete. Nach Fertigstellung veräußerte der Antragsteller das Gebäude im Jahre 1983.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 44
BFH/NV 1987 S. 44 Nr. -1
ZAAAB-29018

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