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FG Köln Urteil v. - 6 K 1659/94

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 10 Buchst. d

Zum Geschäftspersonal eines Generalkonsulats gehörender ausländischer Bediensteter

Leitsatz

Ein italienischer Staatsangehöriger, der ,,Bediensteter des Verwaltungspersonals'' des italienischen Generalkonsulats in der BRD ist und außerhalb seines Amtes in der BRD keine Erwerbstätigkeit ausübt, gehört zum ,,Geschäftspersonal'' der Konsularvertretung und kann damit KraftSt-Befreiung nach § 3 Nr. 10 Buchst. d KraftStG beanspruchen. Ein von der Staatskanzlei NRW ausgestellter Ausweis, der etwas anderes bescheinigt (,,Dem Ausweisinhaber stehen keine Vorrechte und Befreiungen zu''), ist für das Gericht nicht bindend.

Fundstelle(n):
CAAAB-28995

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