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BFH Beschluss v. - VII B 140/85

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) beantragte wegen erheblicher Steuerrückstände des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), nachdem die Zwangsvollstreckung in dessen bewegliches und unbewegliches Vermögen nur zu einer teilweisen Tilgung der Rückstände geführt hatte, beim zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Antragstellers. Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Finanzgericht (FG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Unzulässigkeit des Antrags auf Durchführung des Konkursverfahrens, hilfsweise, die einstweilige Untersagung der weiteren Betreibung des Konkursverfahrens.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 47
BFH/NV 1987 S. 47 Nr. -1
RAAAB-28964

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