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BFH Urteil v. - IX R 82/82

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau erwarben im Kalenderjahr 1974 ein unbebautes Grundstück, um darauf ein Einfamilienhaus zu errichten. Im Zusammenhang mit der Planung wandten sie 40 630 DM auf, die überwiegend auf Architektenhonorare und Schadensersatz für entgangene Architektenhonorare entfielen. Die Planung, ein Einfamilienhaus in konventioneller Bauweise zu bauen, gaben die Kläger im Streitjahr 1978 auf. Statt dessen begann der Kläger, 1978 ein Einfamilienhaus in Fertigbauweise zu errichten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 528
YAAAB-28914

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