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BFH Beschluss v. - IV R 57/83

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein selbständiger Steuerberater. Anläßlich einer im Jahre 1978 durchgeführten Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1972 bis 1975 wurde festgestellt, daß der Kläger im Jahre 1974 von einem Bäckermeister Einrichtungsgegenstände aus dessen bis dahin betriebener Bäckerei (Ladentheke, Kühltheke, Kühlmaschine u. ä.) unter Entrichtung eines Kaufpreises von 7 770 DM (7 000 DM zuzügl. 770 DM gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer) erworben hatte. Der Kläger veräußerte diese Gegenstände am Ankaufstage weiter an einen S zum Preise von 8 880 DM (8 000 DM zuzügl. 880 DM Umsatzsteuer) und gewährte dem S Ratenzahlung. Gleichzeitig schloß er mit S einen Beratungsvertrag ab. S zahlte in der Folgezeit nur einen Teil des Kaufpreises (rund 1 300 DM); die Restforderung des Klägers fiel aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 708
BFH/NV 1987 S. 708 Nr. -1
HAAAB-28843

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