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BFH Urteil v. - IV R 21/85

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat aufgrund der Prüfungsergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1974 bis 1976 geändert und den zusammenveranlagten Klägern und Revisionsklägern (Kläger) entsprechende Steuerbescheide erteilt (Sammelbescheid vom 28. Oktober 1983). Erstmalige Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1977 und 1978 wurden ebenfalls durch Bescheide vom 28. Oktober 1983 erteilt. Die gegen diese Veranlagungen gerichteten Einspruchsschreiben der Kläger vom 25. November 1983 gingen laut Eingangsstempel des FA dort am 1. Dezember 1983 ein. Mit Schreiben vom 13. Januar 1984 teilte das FA den Klägern mit, daß es die angefochtenen Bescheide am 28. Oktober 1983 zur Post gegeben habe, die Rechtsbehelfsfrist mithin mit Ablauf des 31. Oktober 1983 angelaufen und am 30. November 1983 abgelaufen sei. Die am 1. Dezember 1983 beim FA eingegangenen Einsprüche seien deswegen verspätet. Dieses Schreiben des FA wurde den Klägern unter Aufnahme einer Postzustellungsurkunde am 14. Januar 1984 zugestellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 412
BFH/NV 1987 S. 412 Nr. -1
UAAAB-28817

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