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BFH Urteil v. - III R 216/81

Der für die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bestimmte Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid 1976 wurde vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) am 11. Mai 1977 mittels einfachen Briefes zur Post gegeben. Statt eines kalendermäßigen Datums trägt der Bescheid den Vermerk "Datum des Poststempels". Unmittelbar über diesem Vermerk ist der weitere Hinweis angebracht: "Bitte Briefumschlag aufbewahren! Wichtig für Rechtsbehelfsfrist!" In der Rechtsbehelfsbelehrung selbst heißt es unter anderem:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 12
BFH/NV 1987 S. 12 Nr. -1
QAAAB-28613

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