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BFH Beschluss v. - II B 87/86

Die Klägerin hatte beim beklagten Finanzamt (FA) beantragt, den (auf den 1. Januar 1964 festgestellten) Einheitswert ihres Reihenhausgrundstückes zum 1. Januar 1979 wegen Baumängeln und Lärmbelästigung um je 10 v. H. herabzusetzen. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Eine Lärmbelästigung liege nicht vor und der begehrte Abschlag wegen Baumängeln führe zu keiner Wertfortschreibung, weil die Wertfortschreibungsgrenzen nicht erreicht seien.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 235
BFH/NV 1988 S. 235 Nr. 4
YAAAB-28577

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