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BFH Beschluss v. - II B 69/85

Der Kl. ist Eigentümer der Grundstücksflächen . . . Flur 14 . . . (Ackerland) sowie Flur 26 . . . (Baugrundstücke). Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zum 1. Januar 1964 behandelte das FA diese Flächen als eine einzige wirtschaftliche Einheit des landund forstwirtschaftlichen Vermögens (Stückländereien).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 292
BFH/NV 1987 S. 292 Nr. -1
AAAAB-28572

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