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BFH Urteil v. - V R 5/84

Der Kläger war im Jahr 1979 als Kreditvermittler und in geringerem Umfange auch als Versicherungsvertreter tätig. Er erhielt von den Banken, für die er Kredite vermittelte, Provisionen zu festvereinbarten Vomhundertsätzen der vermittelten Darlehenssummen. Die Umsatzsteuer wurde bei der Abrechnung nicht gesondert ausgewiesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 245
QAAAB-28532

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