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BFH Urteil v. - VI R 72/83

Der unverheiratete Kläger ist seit dem 1. Februar 1978 als Arbeitnehmer bei der Firma A in B tätig. Er unterhielt im Streitjahr 1979 in C eine Dreizimmerwohnung. In B bewohnte er ein möbliertes Zimmer. In seiner Einkommensteuererklärung für 1979 machte er u.a. Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Dies wurde vom FA abgelehnt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 398
DAAAB-28506

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