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BFH Urteil v. - VI R 5/82

Der Kläger ist am 31. März 1969 nach Erreichung des 56. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau seit 1967 in F. Seit dem 19. Mai 1969 arbeitete er als technischer Angestellter in W. Bis zu seinem Ausscheiden aus diesem Arbeitsverhältnis am 30. September 1978 wohnte er dort in einem möblierten Zimmer. Er machte in der Einkommensteuererklärung 1976 Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -), der in den Vorjahren solche Kosten als Werbungskosten anerkannt hatte, lehnte für das Streitjahr 1976 die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 83
ZAAAB-28503

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