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BFH Urteil v. - VI R 121/83

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau sind jugoslawische Staatsangehörige, die seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) arbeiten. Sie bewohnen in X eine Zweizimmerwohnung. In Jugoslawien besitzt der Kläger ein Haus mit insgesamt 130 qm Wohnfläche (6 Räume und 1 Küche) mit einem 30 Ar großen Hof und Garten sowie landwirtschaftliche Grundstücke von rd. 7 ha Größe. In diesem Haus, das der Kläger von seinem Vater geerbt hat, wohnen die beiden verheirateten Töchter des Klägers (geboren 1953 und 1956) mit ihren Familien. Zwei Räume haben sich der Kläger und seine Ehefrau für ihre Aufenthalte im Heimatland vorbehalten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 339
MAAAB-28474

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