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BFH Urteil v. - VII R 142/81

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 10. September 1973 das Anwesen A in B, dessen Eigentümer H. L., S. L. und P. L. waren. Der Miteigentümer H. L. betrieb auf dem Anwesen eine Fremdenpension, die er zum 30. November 1973 abmeldete. Auch der Kläger betreibt auf dem Anwesen eine Fremdenpension, die er zum 1. Dezember 1973 angemeldet hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 381
UAAAB-28415

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